Fokus: Betriebsprüfung (Bp) und Außenprüfung
Eine Betriebsprüfung (Bp) bereitet jedem Unternehmer, selbst wenn er sich in der Vergangenheit nach besten Wissen und Gewissen verhalten hat, mehr oder weniger große Magenschmerzen. Das gilt sowohl für den Einzelunternehmer, als auch für Kapitalgesellschaften und deren Anteilseigner. Diese Furcht besteht nicht zu Unrecht: Denn regelmäßig endet die Außenprüfung, das ist der Oberbegriff für alle Arten von Prüfungen, mit der Feststellung eines steuerlichen Mehrergebnisses.
Sprich: In den meisten Fällen sind ordentlich Steuern nachzubezahlen. Mit zunehmender Tendenz wird immer rascher wegen der festgestellten Mängel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen, zum Teil auch gegen dessen Steuerberater, eingeleitet.
Andere, meist auf einen gewissen thematischen Fokus beschränkte Prüfungen sind zum Beispiel die Umsatzsteuersonderprüfung, die Lohnsteuersonderprüfung, aber auch die Fahndungsprüfung durch die Steuerfahndung (Fp). Keine richtige Außenprüfung, aber nicht weniger ungefährlich ist die Umsatzsteuer-Nachschau. Diese kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden. Typischerweise wird die Kasse geprüft (Kassensturz) und gezielt besondere Geschäftsvorfälle genauer angeschaut. Finden sich Unregelmäßigkeiten, kann sofort in eine ordentliche Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergegangen werden.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für die Betriebsprüfung?
Bargeldgewerbe im Visier der Betriebsprüfung und Steuerfahndung
Unternehmen, in denen der Umgang mit Bargeld eine zentrale Stellung einnimmt (so beispielsweise in der Gastronomie, Restaurationsbetriebe und Kneipen, Eisdielen, Frisöre und Taxiunternehmen) gehören klassisch zu den Betrieben, denen das Finanzamt und der Betriebsprüfungsdienst erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden.
Die Finanzverwaltung wendet enorme Energie und Ressourcen auf, um bei späteren Betriebsprüfungen Mehrergebnisse zu erreichen. So gehören anonyme Testkäufe, in denen Gewicht und Zusammensetzung der Ware genau gemessen und festgehalten werden, zu dem üblichen Vorgehen. Auch im Vorfeld von Betriebsprüfungen versendete Fragebogen, in denen vom Steuerpflichtigen oftmals kaum seriös zu beantwortende und daher Werte meist von diesem nur grob geraten werden, dienen dem Zweck, Widersprüche „aufzudecken“ und dem Finanzamt den Weg zur gewünschten Schätzungsbefugnis zu eröffnen.
Verwerfung der Buchführung und Schätzung
Wann darf die Buchführung vom Finanzamt verworfern werden?
Besteht Anlass die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden, kann diese durch das Finanzamt verworfen werden und die Einkünfte können von diesem geschätzt werden. Auch formale Mängel, also die Nichteinhaltung von Ordnungsvorschriften und der Aufbewahrungspflicht der §§ 140 ff. AO, können diese Folgen auslösen. Sachlich fehlerhafte Kassenberichte können so im Einzelfall eine Vollschätzung rechtfertigen.
Welche Schätzungsmethode wendet das Finanzamt an?
Die Auswahl der Schätzungsmethode der Besteuerungsgrundlagen liegt im Ermessen des Finanzamts. Es muss sich für diejenige Methode entscheiden, welche die größte Gewähr dafür bietet, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinliche Ergebnis zu erzielen. Verbreitete Methoden sind die Ausbeutekalkulation, der Zeitreihenvergleich, die Einnahmen-/Ausgaben-Deckungsrechnung oder auch die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung. Die korrekte Anwendung der verschiedenen Methoden bedarf unbedingt der Hinzuziehung und Überprüfung durch einen versierten Fachmann.